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BSG, 10.10.2012 - B 14 AS 85/12 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Duisburg - S 27 AS 1580/10
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 2238/10
- BSG, 10.10.2012 - B 14 AS 85/12 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - …
Auszug aus BSG, 10.10.2012 - B 14 AS 85/12 B
11 Darüber hinaus setzen sich die Kläger auch nicht mit der existierenden Rechtsprechung des BSG auseinander, insbesondere auch mit der Tatsache, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung als nicht gegeben angesehen wurden (vgl bereits BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 4). - BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09
Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß
Auszug aus BSG, 10.10.2012 - B 14 AS 85/12 B
Die Kläger haben sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2010 (1 BvR 3163/09) nicht näher auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt, inwiefern die verfassungsgerichtliche Beurteilung nicht umfassend gewesen sein soll, obwohl sie sich ausdrücklich mit dem Sozialgeld nach § 28 SGB II beschäftigt und auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verneint. - BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung …
Auszug aus BSG, 10.10.2012 - B 14 AS 85/12 B
Diese Rechtsprechung ist erst jüngst vom 4. Senat des BSG bekräftigt worden, in dem Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 89/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 49 sind auch nochmals die Unterschiede zwischen minderjährigen Kindergeldbeziehern und volljährigen Einkommens- oder Kindergeldbeziehern, die beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, herausgearbeitet worden. - BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75
Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast - …
Auszug aus BSG, 10.10.2012 - B 14 AS 85/12 B
Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung der Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).